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Mit medizinischem Cannabis auf Reisen

Tipps für eine sichere Mitnahme von medizinischem Cannabis

Sie sind Cannabis-Patient:in und möchten in den Urlaub fahren? Das Reisen mit medizinischem Cannabis ins Ausland ist grundsätzlich wie bei anderen Betäubungsmitteln kein Problem. Da die gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind, sollten Sie sich im Vorfeld jedoch gut über das jeweilige Reiseland informieren. Wir erklären, was Sie außerdem bei Ihren Reisevorbereitungen alles beachten sollten.

Gut zu wissen…

Präparate mit medizinischem Cannabis – egal ob Fertigpräparat, Extrakt oder Blüte – werden als sogenannte „verkehrsfähige Betäubungsmittel“ verschrieben und gehandelt.

Gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsordnung (BtMVV) können Patient:innen das im Rahmen einer Therapie verordnete medizinische Cannabis in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf ein- oder ausführen. Diese Regelung gilt für alle Betäubungsmittel, die in der Anlage III des BtMG aufgeführt sind, wozu auch medizinisches Cannabis zählt.

Bitte beachten Sie: Die Mitnahme von medizinischem Cannabis ins Ausland ist nur für den eigenen Bedarf zulässig, beauftragte Personen dürfen dieses nicht für eine andere Person mitführen!

Medizinal Cannabis unterliegt dem BTM

Die Empfehlungen für die Reisevorbereitungen richten sich nach dem Urlaubsziel. Dabei wird in Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Schengener Abkommens unterschieden.

Reisen innerhalb Deutschlands

Innerhalb Deutschlands mit Cannabis reisen


Wenn Sie als Cannabis-Patient:in innerhalb Deutschlands verreisen, empfehlen wir Ihnen, Ihre medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie Ihrer Verordnung bei sich zu tragen. So können Sie im Zweifelsfall belegen, dass Sie das Cannabis aus medizinischen Gründen verwenden.

Reisen in ein Mitgliedsland des Schengener Abkommens

Reisen mit Cannabis in Schengen-Ländern

Bei einer Reise in ein Mitgliedsland des Schengener Raums ist die Mitnahme von medizinischem Cannabis relativ einfach:

  • Sie benötigen eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Diese berechtigt sowohl zum Export aus dem ausstellenden Land als auch zum Import in einen anderen Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens. Hier finden Sie die Bescheinigung zur Mitführung von Betäubungsmitteln
  • Lassen Sie die Bescheinigung von Ihrem verschreibenden Arzt bzw. der verschreibenden Ärztin ausfüllen.
  • Anschließend muss die Bescheinigung von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beglaubigt werden. Manchmal fällt für die Bearbeitung eine geringe Gebühr an. Hier finden Sie die Übersicht zuständiger Landesgesundheitsämter
  • Führen Sie die Bescheinigung während der gesamten Reise mit sich.
   

Wichtig!

  • Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung.
  • Eine Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
  • Bei einer Flugreise muss das medizinische Cannabis zusammen mit der Bescheinigung sowie der Kopie des Rezepts im Handgepäck mitgeführt werden.
   
Schengen-Länder

Folgende Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens:
Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Mitnahme von medizinischem Cannabis in ein Land außerhalb des Schengener Abkommens

International verreisen mit medizinischem Cannabis

Außerhalb des Schengener Raums (dies betrifft in Europa Bulgarien, Großbritannien, Irland, Rumänien und Zypern sowie alle außereuropäischen Länder) gibt es keine einheitliche Regelung über die grenzüberschreitende Mitnahme von Betäubungsmitteln wie medizinischem Cannabis.

Da die einzelnen Länder die Einfuhr von medizinischem Cannabis sehr unterschiedlich handhaben, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig vor Reiseantritt umfassend informieren. Es kann sein, dass Sie eine zusätzliche Importgenehmigung benötigen, dass es Mengenbeschränkungen oder sogar ein generelles Verbot für die Einführung von medizinischem Cannabis gibt.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfiehlt folgendes Vorgehen:

  • Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes über die dort geltenden Einfuhrmodalitäten. Hier finden Sie eine Länderübersicht der Botschaften
  • Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise ausstellen. Diese Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen. Hier finden Sie eine mehrsprachige Bescheinigung für Cannbis-Patient:innen
  • Anschließend muss die Bescheinigung von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beglaubigt werden. Manchmal fällt für die Bearbeitung eine geringe Gebühr an. Hier finden Sie eine Übersicht zuständiger Landesgesundheitsämter
  • Falls notwendig, müssen Sie sich außerdem eine Import-Genehmigung des Reiseziellandes besorgen.
   

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB).

Was tun, wenn die Mitnahme von medizinischem Cannabis im Urlaubsland verboten ist?

Sollte eine Mitnahme von medizinischem Cannabis im Urlaubsland nicht möglich sein, können Sie gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin prüfen, ob das medizinische Cannabis vor Ort durch einen dort ansässigen Arzt bzw. eine dort ansässige Ärztin verordnet werden kann.
Ist dies ebenfalls nicht möglich, können Sie bei der Bundesopiumstelle eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung beantragen. Dieses Verfahren ist allerdings sehr umfangreich.

Verbot von Cannabis in verschiedenen Ländern

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